Satzung
des
Freundeskreis Albert-Schweitzer-Haus e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Freundeskreis Albert-Schweitzer-Haus e.V.
(2) Er hat den Sitz in Lindenfels.
(3) Er wird (ist) in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Fürth eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff.AO) in der jeweiligen gültigen Fassung
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge durch die Unterstützung der Arbeit im Albert-Schweitzer-Haus in Lindenfels.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
-Durchführung und Trägerschaft von kulturellen Veranstaltungen
-Finanzierung außergewöhnlicher Ausgaben im Bereicht der Pädagogik, die vom Träger des Albert-Schweitzer.Hauses nicht geleistet werden können.
-Schaffung eines Rahmens fpr die Pflege von Kontakten und Begegnungen von (ehemaligen) MitarbeiterInnen, Gästen und GeschäftspartnerInnen
-Herausgabe eines Info-Blättchens
-Träger des alljährlich stattfindenden Freundestreffens.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung als mitteln des verein erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werde, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende Möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer frist von 4 Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Beiräte
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei BeisitzerInnen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGBG sind der/die Vorsitzende der/die stellvertretende Vorsitzende, sowie die BeisitzerInnnen.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Unter Ihnen muss der/ die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt.
Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden möglich
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind und ihr Amt antreten können
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende aufgaben:
- Berufung von Beiräten
- Vertretung nach außen
- Regelung der finanziellen Angelegenheiten des Vereins
Der Vorstand kann für seine Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/einen GeschäftsführerIn bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier Mal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin.
Vorstandssitzung sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder Ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Beiräte
Beiräte werden bei Bedarf vom Vorstand und/oder der mitgliederversammlung eingesetzt. Der Beschluss zur Einsetzung beinhaltet Aufgabe, Zusammensetzung und Befristigung des Beirates. Die Beiräte sind ausschließlich dem einsetzenden Organ verpflichtet.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei RechnungsprüferInnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Jede Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als Beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der Bisherige, als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der vorstand von sich aus vornehmen.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine ¾ Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.